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   OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.1985 - 7 B 17/85   

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https://dejure.org/1985,2790
OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.1985 - 7 B 17/85 (https://dejure.org/1985,2790)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.06.1985 - 7 B 17/85 (https://dejure.org/1985,2790)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Juni 1985 - 7 B 17/85 (https://dejure.org/1985,2790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Untersagung; Fahrzeug; Fahrzeughalter; Betrieb; Verkehrssicherheit; Gutachten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.12.1960 - VII C 43.59

    Gutachten; Eignung; Kraftfahrzeugführer ; Berechtigte Zweifel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.1985 - 7 B 17/85
    Verletzt der Halter nämlich seine ihm insoweit obliegende Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung, so rechtfertigt dieses Verhalten den Schluß, daß er einen vorschriftswidrigen Fahrzeugzustand verbergen will, und verdichtet dadurch bereits vorhandene Zweifel am vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zur Gewißheit (zur entsprechenden Frage bei der Entziehung der Fahrerlaubnis vgl. BVerwGE 11, 274/275; BVerwG, DAR 1977, 250/251; BVerwG, Buchholz 442.10, § 4 StVG , Nr. 65).
  • BVerwG, 30.11.1976 - 7 B 103.76

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Übergehen eines Beweisantrages - Pflicht zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.1985 - 7 B 17/85
    Verletzt der Halter nämlich seine ihm insoweit obliegende Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung, so rechtfertigt dieses Verhalten den Schluß, daß er einen vorschriftswidrigen Fahrzeugzustand verbergen will, und verdichtet dadurch bereits vorhandene Zweifel am vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zur Gewißheit (zur entsprechenden Frage bei der Entziehung der Fahrerlaubnis vgl. BVerwGE 11, 274/275; BVerwG, DAR 1977, 250/251; BVerwG, Buchholz 442.10, § 4 StVG , Nr. 65).
  • VG Braunschweig, 03.06.2022 - 6 B 157/22

    Gutachten; Sachverständiger; Verwaltungsakt; vorbereitende Maßnahme

    Denn aus dem Umstand, dass der Nachweis oder das Gutachten nicht beigebracht wird, kann auf die Verkehrsunsicherheit geschlossen werden (zu § 17 Abs. 3 StVZO: OVG RhPf vom 20.6.1985, DAR 1985, 358; VG Dresden vom 4.6.2003, 14 K 1249/01; Hentschel, a.a.O., RdNr. 10 zu § 5 FZV).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.1998 - 3 S 373/97
    Ob die Antragsgegnerin aufgrund dieses Umstandes sowie der Weigerung der Antragstellerin, ein neues Gutachten vorzulegen, aber von einer erwiesenen Vorschriftswidrigkeit ausgehen durfte (siehe dazu: OVG Rh.-Pf, Beschl. v. 20.6.1985, 7 B 17/85), ist gleichwohl zweifelhaft.
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